22. Juli 2019

Bürohund: Wie gestaltet sich die Rechtslage?

Sie sorgen für weniger Stress auf der Arbeit, liefern jede Menge Gesprächsstoff und verbessern dadurch das Betriebsklima: Hunde im Büro werden immer beliebter.

Abgesehen davon, dass der Vierbeiner dadurch nicht den ganzen Tag alleine zu Hause verbringen muss, wirkt sich das obligatorische Gassi-Gehen an der frischen Luft in der Mittagspause außerdem positiv auf die Gesundheit von Arbeitnehmern aus.

Doch so viele Vorteile ein Bürohund auch haben mag: Für manche Mitarbeiter ist ein Hund am Arbeitsplatz der reinste Albtraum. Die einen leiden möglicherweise an einer Allergie, die anderen haben Angst, gebissen zu werden, und wieder andere befürchten, ihre Arbeitsunterlagen könnten angeknabbert werden.

Aber wie sehen die arbeitsrechtlichen Vorschriften zu Bürohunden letztlich aus? Wer entscheidet, ob Hunde auf der Arbeit erlaubt oder verboten sind? Und was geschieht, wenn Arbeitnehmer gegen das Hundeverbot am Arbeitsplatz verstoßen? Nützliche Infos zum Thema Bürohund erhalten Sie auf dem Ratgeberportal arbeitsrechte.de.

Haben Beschäftigte ein Recht darauf, ihren Hund mit zur Arbeit zu bringen?

Laut § 106 der Gewerbeordnung (GewO) verfügt der Arbeitgeber über ein sogenanntes Weisungsrecht. Demzufolge liegt die Entscheidung für oder gegen einen Bürohund allein in seiner Hand. Beschäftigte dürfen demzufolge nicht einfach beschließen, ihren Hund mit ins Büro zu bringen, sondern müssen das Ganze vorher mit dem Chef abklären.

Bei seiner Entscheidung ist dieser dazu verpflichtet, sich an den Grundsatz der Gleichbehandlung zu halten. Er darf also einem Mitarbeiter nicht gestatten, seinen Vierbeiner mitzubringen, während er dies einem anderen gleichgestellten ohne triftigen Grund verbietet. Weiterhin muss sich sein Beschluss nicht auf alle Hunde auf der Arbeit beziehen.

Schließlich eignet sich nicht jeder Bello als Bürohund. Manche sind schlichtweg unerzogen, bellen ununterbrochen oder reagieren aggressiv auf laute Geräusche. Kann der Arbeitgeber Gründe dafür anführen, weshalb er beispielsweise einem Hund die Anwesenheit im Büro erlaubt, einen anderen jedoch lieber nicht als Teil des Teams haben möchte, so kann er dies in der Regel auch durchsetzen.

Die entsprechende Entscheidung des Arbeitgebers zum Thema Bürohund sollte entweder (falls vorhanden) in der Betriebsvereinbarung oder alternativ in einer zusätzlichen Vereinbarung zum Arbeitsvertrag festgehalten werden, damit es im Nachhinein nicht zu Verwirrungen oder Unsicherheiten kommt.

Womit müssen Arbeitnehmer rechnen, die gegen das Verbot verstoßen?

Es existieren mehrere Situationen, die den Chef mehr oder weniger dazu zwingen, Hunde am Arbeitsplatz zu verbieten. Allgemein gilt jedoch: Sobald der Vierbeiner die Arbeitsabläufe im Unternehmen behindert, muss er das Büro wieder verlassen. Hat der Arbeitgeber sich gegen einen Bürohund entschieden, müssen sich Arbeitnehmer auch an dieses Verbot halten.

Tun sie es nicht, kann zunächst einmal eine Abmahnung in ihrer Personalakte landen. Kreuzen Mitarbeiter allerdings wieder und wieder mit ihrem Vierbeiner im Büro auf, obwohl der Chef dies explizit nicht möchte, kann in der Regel eine verhaltensbedingte Kündigung auf sie zukommen.

Wir danken dem VFR Verlag für Rechtsjournalismus GmbH für diesen Gastartikel.